Auswirkungen der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung für Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbehörden
Sachstand der Umsetzung
Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen ist die Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz beauftragt. Im Rahmen der Umsetzung ist neben den sechzehn Landeslösungen zur Entgegennahme der Schuldnerdaten eine Schuldnerauskunft über das Internet im Rahmen eines zentralen Bundesportals (einschließlich Versand von Abdrucken und erweiterter Zugriff für Vollstreckungsstellen des Landes) zu realisieren.
Mit der technischen Umsetzung ist der Landesbetrieb IT.NRW als IT-Dienstleister beauftragt worden. Die Projektleitung bei dem Landesbetrieb IT.NRW hat den Abschluss der wesentlichen Programmierarbeiten für Anfang des Jahres 2012 avisiert. Die verbleibenden Arbeiten bis zum Inkrafttreten der Gesetzesnovellierung am 01.01.2013, wie zum Beispiel die Feinabstimmung mit den Fachpraktikern der Länder und die Erstellung von Schulungs- und Einführungskonzepten, erfolgen sodann im weiteren Verlauf des Jahres 2012.
Neben dem Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan, der die Vermögensauskunft abnimmt und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnet, betreffen die Neuerungen des Zwangsvollstreckungsrechts auch Vollstreckungsstellen außerhalb der Justiz. So sind zum Beispiel auch die Finanzverwaltung und - sofern dies das jeweilige Landesrecht vorsieht - die kommunalen Vollstreckungsstellen gehalten, ab dem 01.01.2013 die Schuldnerdaten in elektronischer Form in das jeweils zuständige Vollstreckungsgericht einzuliefern. Auf die Änderung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen auf Bundes- und Länderebene wird insoweit verwiesen.
Im Hinblick darauf, dass die Rechtsverordnungen des Bundesjustizministeriums zu den §§ 802 ZPO ff. zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Informationsseite noch nicht in einer verbindlichen Form vorlagen, ist die technische Spezifikation auf der Basis von Annahmen erstellt worden. Eine Änderung dieser technischen Spezifikation kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Auf dieser Seite des Justizportals werden daher die jeweils aktuellen Informationen rund um das Vollstreckungsportal und die Schuldnerverzeichnisse der Länder eingestellt. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert und erweitert.
Datenübermittlung
Die Einlieferung von Schuldnerdaten und Vermögensverzeichnissen erfolgt ausschließlich über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Nähere Informationen erhalten Sie über den nachfolgenden Link.
Installationshinweise mit einer Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Einrichtung des EGVP-Postfachs finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Technische Informationen
Alle für die Einlieferung von Schuldnerdaten und Vermögensverzeichnissen erforderlichen technischen Spezifikationen werden in einem geschlossenen, nicht öffentlichen Bereich unter www.justiz.de bereit gestellt. Die entsprechenden Informationsseiten richten sich an die Entwickler von Fachverfahren für die Gerichtsvollzieher und die Vollstreckungsbehörden. Die jeweiligen Links für den Bereich der Vollstreckungsbehörden wurden den zuständigen Ministerien übersandt und können dort erfragt werden.
Die Justiz in Nordrhein-Westfalen sondiert derzeit in Gesprächen mit den in §§ 755 Abs. 2 und 802l Abs. 1 ZPO n.F. genannten Auskunftsstellen (Ausländerzentralregister, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Kraftfahrt-Bundesamt sowie Bundeszentralamt für Steuern) auf welchem Wege die Einholung von Fremdauskünften möglich ist.
Der konkrete Ablauf ab dem 01.01.2013 ist im nachfolgenden Leitfaden beschrieben. Bitte beachten Sie ergänzend folgende Hinweise:
Ab dem 01. Januar 2013 sind Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher gemäß § 93 Abs. 8 i.V.m. 93b Abs. 1 AO und § 802 l Abs. 1 ZPO berechtigt, Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stellen. Das BZSt stellt das dafür notwendige Formular "Kontenabrufersuchen für Gerichtsvollzieher/innen" ab Anfang Januar 2013 für bereits zugelassene Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher auf seiner Homepage zur Verfügung. Das Formular ist auch online ausfüllbar, muss jedoch per
Post an das BZSt geschickt werden. Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, die noch keine Zulassung zum Kontenabrufverfahren beim BZSt beantragt haben, können den dafür notwendigen Zulassungsantrag per Mail beim BZSt
(kontenabruf@bzst.bund.de) anfordern. Der ausgefüllte Antrag ist per Post an das BZSt zu senden. Mit der Zuteilung der Bedarfsträgerkennung teilt das BZSt weitere Informationen zum Verfahren mit. Die geplante elektronische Abfragemöglichkeit wird nach
Auskunft des IT- Dienstleisters voraussichtlich ab April 2013 zur Verfügung stehen.
Ein Online-Verfahren befindet sich in Vorbereitung. Dieses wird voraussichtlich ab April 2013 bereit stehen. Die Auskunftsersuchen zu Arbeitgebern und Anschriften sind gem. § 74a SGB X (i. d. F. ab 01.01.2013) schriftlich an den jeweils zuständigen
Rentenversicherungsträger (RV-Träger) zur richten.
Für die Einsicht in das Handelsregister zur Ermittlung nach § 882c Abs. 3 ZPO n.F. ist eine Registrierung unter www.handelsregister.de erforderlich. Im Rahmen der Registrierung ist für alle 16 Bundesländer im Bereich "Antrag auf Gebührenbefreiung" der § 8 JVKostO anzugeben. Nach erfolgter Speicherung der Daten wird ein Antragsformular angezeigt, das Sie bitte ausdrucken und mit Unterschrift und Dienstsiegel an die dort angegebene Faxnummer senden.