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Bundesnotarkammer

Bundesnotarkammer

drei schräge Balken Text Bundesnotarkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts

Die Bundesnotarkammer ist eine selbstverwaltende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit hoheitlichen Rechten und Pflichten. Sie ist die berufsständische Vertretung für alle Notarinnen und Notare auf Bundesebene. Außerdem wurden ihr staatliche Aufgaben übertragen. Weitere Informationen zur Bundesnotarkammer finden Sie unter https://www.bnotk.de/ 

Zentrales Testamentsregister

Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) wird von der Bundesnotarkammer geführt. Es enthält als deutschlandweite zentrale Stelle die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die von Notarinnen und Notaren errichtet werden oder in gerichtliche Verwahrung gelangen. Das Zentrale Testamentsregister wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Registrierungen zu Testamenten und anderen erbfolgerelevanten Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind. Es informiert außerdem die Verwahrstelle über die Pflicht zur Ablieferung an das zuständige Nachlassgericht. Dadurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert und Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden. Weitere Informationen zum Zentralen Testamentsregister finden Sie unter https://www.testamentsregister.de/.

Auskunft aus dem Register erhalten nur Gerichte und Notare. Hier gelangen Sie zur geschützten Justizauskunft.

Zentrales Vorsorgeregister

Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist die offizielle Registrierungsstelle für Vorsorgeverfügungen in Deutschland. Es wird von der Bundesnotarkammer im gesetzlichen Auftrag für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, jeweils ggf. in Verbindung mit Patientenverfügungen, geführt.

Die Registrierung dient dazu, dass im Vorsorgefall die Vorsorgeurkunde auch gefunden wird. Wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, dann bestellt das Betreuungsgericht für sie einen Betreuer. Das gilt nur dann nicht, wenn die betroffene Person einen Vorsorgebevollmächtigten benannt hat, der ihre Angelegenheiten ebenso gut besorgen kann wie ein Betreuer. Die Vorsorgevollmacht und die im Zentralen Vorsorgeregister vorgenommene Registrierung schafft daher bei Krankheit oder im Alter Sicherheit, dass in hilfloser Lage die Betreuung durch Personen des Vertrauens stattfindet. Weitere Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister finden Sie unter https://www.vorsorgeregister.de/

Auskunft aus dem Register erhält nur das Betreuungsgericht (und das Landgericht als Beschwerdegericht). Hier gelangen Sie zur geschützten Justizauskunft.